Die neuen Beschränkungen sollen dazu dienen, die Corona-Pandemie in Deutschland einzudämmen. Bürger*innen, die sich nicht an die jeweiligen Vorschriften ihrer Bundesländer halten, müssen mit Geldstrafen rechnen. Kritiker*innen bemängeln, dass die einzelnen Regelungen zu viel Spielraum für Auslegungen und Interpretation zulassen, für Bürger*innen und Polizist*innen gleichermaßen. Hinzu kommt, dass die Regeln und damit die Befugnisse der Polizei von Bundesland zu Bundesland stark variieren können. Das sorgt bei manchen Menschen für Verwirrung. Wir geben dir eine Übersicht, was im Park geht und was nicht.

Ich darf nicht in Gruppen im Park abhängen. Aber darf ich alleine auf einer Parkbank sitzen und ein Buch lesen?

In Bayern hat Ministerpräsident Markus Söder jüngst verkündet, dass die Lektüre auf Parkbänken für alle Bürger*innen erlaubt ist, solange sie sich an den vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 Metern halten. Die Polizei München hatte das zuvor über Twitter für nicht zulässig erklärt.

In Berlin ist die Lage etwas unklarer. Zwar hat der Senat von einem absoluten Verbot wieder abgesehen, trotzdem sind offiziell nur "Erholungsphasen" erlaubt. Das bedeutet, dass man sich beim Spaziergang offiziell nur für einen Moment auf der Parkbank ausruhen darf.

Ähnlich verhält es sich beispielsweise in Brandenburg und Sachsen. Da die Verordnungen schwammig gehalten sind, kommt es im Einzelfall auf das Ermessen der Polizist*innen an.

Darf ich mich im Park ins Gras setzen und entspannen?

Jein. Wie auch bei allen anderen Verordnungen kommt es darauf an, in welchem Bundesland du dich befindest. Das Sitzen auf der Wiese im Park ist in vielen Bundesländern gestattet, solange der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird. Dieser variiert von Bundesland zu Bundesland. In Berlin muss der Mindestabstand zu anderen Parkbesucher*innen mindestens fünf Meter betragen.

Im Saarland und in Bayern ist das Verweilen im Park nicht zulässig, da es nicht erlaubt ist, sich ohne triftigen Grund außerhalb der eigenen Wohnung aufzuhalten. In diesen Fällen darf die Polizei dich anhalten und nachfragen, warum du jetzt gerade draußen sein musst. Wenn du keinen überzeugenden Grund hast, können Bußgelder verhängt werden.

Was darf die Polizei einfordern?

In Sachsen-Anhalt beispielsweise hat die Landesregierung in ihrer Corona-Verordnung eine Ausweispflicht eingeführt. Dort musst du zu jeder Zeit ein Dokument mitführen, aus dem deine Wohnanschrift ersichtlich wird. So will die Polizei sicherstellen, dass zwei Personen, die gemeinsam unterwegs sind, im selben Haushalt leben. Ist das nicht der Fall, kann die Polizei dich abmahnen.

In Berlin wurde eine ähnliche Vorschrift aus der Verordnung wieder gestrichen. Trotzdem kann es auch hier passieren, dass Beamt*innen dich anhalten und gegebenenfalls sogar nach Hause begleiten, um deine Personalien festzustellen.

Wie hoch können die Bußgelder ausfallen?

Jedes Bundesland hat seinen eigenen Bußgeldkatalog mit unterschiedlichen Geldstrafen. Die zu zahlenden Bußgelder können sich von zehn bis auf rund 25.000 Euro für Wiederholungstäter*innen belaufen.

So kann es dir in Hessen beispielsweise passieren, dass du bei einer Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern in der Öffentlichkeit 150 Euro zahlen musst. Dasselbe Vergehen wird in Thüringen mit einer Geldstrafe von 100 Euro geahndet. In Bayern, wo mit die strengsten Ausgangsbeschränkungen gelten, sind es sogar 500 Euro.

Den Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße findest du hier.

Darf ich im Park grillen?

Nein. Das Grillen in Parks sowie auch der Vertrieb von Speisen ist im öffentlichen Raum derzeit in allen Bundesländern untersagt. Wer also seinen Grill auspackt, um sich ein Würstchen zu grillen, darf von der Polizei gestoppt und abgemahnt werden. Bei Verstoßen gegen das Verbot können in Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen beispielsweise bis zu 250 Euro fällig werden.

Ausgenommen von dieser Regelung ist in manchen Bundesländern das Grillen auf dem Balkon und bundesweit im eigenen Garten. Aber Vorsicht: In vielen Bundesländern, unter anderem in Berlin, gilt auch hier das Kontaktverbot. Ansammlungen von mehr als zwei Personen, ausgenommen der eigenen Familienangehörigen, sind nicht erlaubt.

Was kann ich tun, wenn ich Opfer oder Zeug*in von Racial Profiling werde?

Racial Profiling ist in Deutschland verboten. Die Polizei darf auch in der Corona-Krise keine Personengruppen aufgrund von äußeren Merkmalen pauschal als verdächtig einstufen.

Anlaufstellen wie die Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KoP Berlin) in Berlin und Copwatch Leipzig beraten dich, wenn du Opfer oder Zeug*in von Racial Profiling geworden bist.